Virginia Law
A. Es ist für jede Person ungesetzlich, wissentlich oder absichtlich Marihuana zu besitzen, es sei denn, die Substanz wurde direkt von einem Arzt oder auf Grund einer gültigen Verschreibung oder Anordnung eines Arztes im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erworben, oder es liegt eine anderweitige Genehmigung nach dem Drogenkontrollgesetz (§ 54.1-3400 ff.) vor. Der Staatsanwalt des Commonwealth oder der Bezirks-, Stadt- oder Gemeindeanwalt kann einen solchen Fall verfolgen.
Bei der Strafverfolgung einer Person wegen Verletzung dieses Abschnitts soll das Eigentum oder der Besitz der Räumlichkeiten oder des Fahrzeugs, auf oder in dem Marihuana gefunden wurde, keine Vermutung schaffen, dass eine solche Person entweder wissentlich oder absichtlich solches Marihuana besaß.
Jede Person, die gegen diesen Abschnitt verstößt, unterliegt einer zivilrechtlichen Strafe von nicht mehr als $25. Ein Verstoß gegen diesen Abschnitt ist ein zivilrechtliches Vergehen. Alle gemäß diesem Abschnitt eingezogenen zivilrechtlichen Strafen werden in den gemäß § 18.2-251.02 eingerichteten Drogenstraftäter-Bewertungs- und Behandlungsfonds eingezahlt. Verstöße gegen diesen Abschnitt durch einen Erwachsenen sind gemäß den Verfahren in § 16.1-69.40:2.
B im Voraus zu entrichten. Jeder Verstoß gegen diesen Abschnitt wird mit einer Vorladung geahndet. Eine Vorladung wegen eines Verstoßes gegen diesen Abschnitt kann von einem Polizeibeamten vollstreckt werden, wenn der Beamte den Verstoß feststellt. Die Vorladung, die von einem Vollzugsbeamten gemäß diesem Abschnitt verwendet wird, hat die gleiche Form wie die einheitliche Vorladung für Verstöße gegen das Kraftfahrzeugrecht, die gemäß § 46.2-388 vorgeschrieben ist. Für Verstöße gegen diesen Abschnitt werden keine Gerichtskosten erhoben. Die in § 9.1-101 definierten Informationen aus dem Strafregister einer Person dürfen keine Aufzeichnungen über Anklagen oder Urteile wegen eines Verstoßes gegen diesen Abschnitt enthalten, und Aufzeichnungen über solche Anklagen oder Urteile dürfen nicht an den zentralen Strafregisteraustausch gemeldet werden. Kommt es jedoch zu einem Verstoß gegen diesen Abschnitt, während eine Person ein gewerbliches Kraftfahrzeug im Sinne von § 46.2-341.4 führt, wird ein solcher Verstoß dem Department of Motor Vehicles gemeldet und in das Fahrtenbuch der betreffenden Person aufgenommen.
C. Das Verfahren für die Berufung und die Verhandlung eines Verstoßes gegen diesen Abschnitt ist das gleiche, das gesetzlich für Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist; wenn eine der Parteien bei der Berufung an das Bezirksgericht einen Antrag stellt, erfolgt die Verhandlung durch Geschworene wie in Artikel 4 (§ 19.2-260 ff.) von Kapitel 15 des Titels 19.2 vorgesehen, und der Commonwealth ist verpflichtet, seinen Fall zweifelsfrei zu beweisen.
D. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Angehörige von Landes-, Bundes-, Kreis-, Stadt- oder Gemeindepolizeibehörden, Gefängnisbeamte oder Justizvollzugsbeamte, wie in § 53.1-1 definiert, die als Führer von Hunden zertifiziert sind, die zum Aufspüren von kontrollierten Substanzen ausgebildet sind, wenn der Besitz von Marihuana für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
E. Die Bestimmungen dieses Abschnitts, die Marihuana in Form von Cannabisöl gemäß der Definition in § 54.1-3408.3 betreffen, gelten nicht für Personen, die ein solches Öl aufgrund einer gültigen schriftlichen Bescheinigung besitzen, die von einem Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung gemäß § 54.1-3408.3 ausgestellt wurde, und zwar zur Behandlung oder zur Linderung der Symptome (i) des diagnostizierten Zustands oder der diagnostizierten Krankheit der Person, (ii) wenn diese Person der Elternteil oder der gesetzliche Vormund eines Minderjährigen oder eines entmündigten Erwachsenen gemäß der Definition in § 18 ist.2-369 ist, den diagnostizierten Zustand oder die diagnostizierte Krankheit eines solchen Minderjährigen oder entmündigten Erwachsenen, oder (iii) wenn eine solche Person als registrierter Vertreter gemäß § 54.1-3408.3 benannt wurde, den diagnostizierten Zustand oder die diagnostizierte Krankheit seines Auftraggebers oder, wenn der Auftraggeber der Elternteil oder der gesetzliche Vormund eines Minderjährigen oder eines entmündigten Erwachsenen gemäß § 18.2-369 ist, den diagnostizierten Zustand oder die diagnostizierte Krankheit eines solchen Minderjährigen oder entmündigten Erwachsenen.
F. Kein Vollzugsbeamter, wie in § 9.1-101 definiert, darf rechtmäßig eine Person, einen Ort oder eine Sache allein aufgrund des Geruchs von Marihuana anhalten, durchsuchen oder beschlagnahmen, und keine Beweise, die aufgrund eines Verstoßes gegen diesen Unterabschnitt entdeckt oder erlangt wurden, einschließlich der Beweise, die mit der Zustimmung der Person entdeckt oder erlangt wurden, dürfen in einem Prozess, einer Anhörung oder einem anderen Verfahren zugelassen werden.
G. Die Bestimmungen des Unterabschnitts F gelten nicht auf Flughäfen, wie in § 5.1-1 definiert, oder wenn der Verstoß in einem gewerblichen Kraftfahrzeug, wie in § 46.2-341.4 definiert, erfolgt.