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2011 Wisconsin Gesetzbuch Kapitel 943. Verbrechen gegen das Eigentum. 943.13 Unerlaubtes Betreten von Grundstücken.

943.13 Unerlaubtes Betreten von Grundstücken.

943.13(1e)

(1e) In diesem Abschnitt:

943.13(1e)(a)

(a) „Wohneinheit“ bezeichnet ein Bauwerk oder den Teil eines Bauwerks, der von einer Person oder von zwei oder mehr Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, unter Ausschluss aller anderen als Heim, Wohn- oder Schlafstätte genutzt wird oder genutzt werden soll.

943.13(1e)(az)

(az) „Stillschweigende Zustimmung“ bedeutet ein Verhalten oder Worte oder beides, die implizieren, dass ein Eigentümer oder Bewohner eines Grundstücks einer anderen Person die Zustimmung zum Betreten des Grundstücks erteilt hat.

943.13(1e)(b)

(b) „Besitz“ bedeutet ein Stück Land, das Privateigentum ist und vollständig von Land umgeben ist, das den Vereinigten Staaten, diesem Staat oder einer lokalen Regierungseinheit oder einer Kombination aus den Vereinigten Staaten, diesem Staat und einer lokalen Regierungseinheit gehört.

943.13(1e)(c)

(c) „Örtliche Regierungseinheit“ bedeutet eine politische Untergliederung dieses Bundesstaates, einen Sonderbezirk in diesem Bundesstaat, eine Einrichtung oder Körperschaft der politischen Untergliederung oder des Sonderbezirks oder eine Kombination oder Untereinheit einer der vorgenannten Einheiten.

943.13(1e)(d)

(d) „Arbeitsplatz“ hat die in s. 101.01 (11) angegebene Bedeutung.

943.13(1e)(e)

(e) „Privateigentum“ bedeutet Grundbesitz, der nicht im Eigentum der Vereinigten Staaten, dieses Staates oder einer lokalen Regierungseinheit steht.

943.13(1e)(f)

(f) „Offenes Land“ bedeutet Land, das alle der folgenden Kriterien erfüllt:

943.13(1e)(f)1.

1. Das Land wird nicht von einem Bauwerk oder einer Verbesserung eingenommen, das/die als Wohneinheit genutzt oder belegt wird.

943.13(1e)(f)2.

2. Das Land ist nicht Teil der Umfriedung oder liegt nicht in unmittelbarer Nähe eines Bauwerks oder einer Verbesserung, das/die als Wohneinheit genutzt oder belegt wird.

943.13(1e)(f)3.

3. Das Land wird nicht von einem öffentlichen Gebäude eingenommen.

943.13(1e)(f)4.

4. Das Grundstück wird nicht von einer Arbeitsstätte eingenommen.

943.13(1m)

(1m) Wer eine der folgenden Handlungen begeht, unterliegt einer Verwirkung der Klasse B:

943.13(1m)(a)

(a) Betritt ein umfriedetes, bebautes oder unbebautes Grundstück eines anderen, mit Ausnahme von offenem Gelände gemäß Par. (e) oder (f), ohne die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers.

943.13(1m)(am)

(am) betritt ein fremdes Grundstück, das mit einem für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Gebäude bebaut ist, ohne die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers.

943.13(1m)(b)

(b) ein fremdes Grundstück betritt oder sich darauf aufhält, nachdem er vom Eigentümer oder Bewohner aufgefordert wurde, das Grundstück nicht zu betreten oder sich darauf aufzuhalten.

943.13(1m)(e)

(e) ein offenes Grundstück, das einem anderen gehört, betritt oder sich darauf aufhält, nachdem er vom Eigentümer oder Bewohner aufgefordert wurde, das Grundstück nicht zu betreten oder dort zu bleiben.

943.13(1m)(f)

(f) unbebautes privates Land von einem angrenzenden Grundstück aus betritt, das den Vereinigten Staaten, diesem Bundesstaat oder einer lokalen Regierungseinheit gehört, oder sich auf einem solchen Land aufhält, nachdem er vom Eigentümer oder Bewohner darauf hingewiesen wurde, das Land nicht zu betreten oder dort zu bleiben.

943.13(1s)

(1s) Bei der Feststellung, ob eine Person eine stillschweigende Zustimmung zum Betreten des Grundstücks eines anderen hat, hat das Gericht alle Umstände zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, als die Person das Grundstück betrat, einschließlich aller folgenden:

943.13(1s)(a)

(a) Ob der Eigentümer oder Bewohner früheren Betretungen durch die Person oder durch andere Personen unter ähnlichen Umständen zugestimmt hat.

943.13(1s)(b)

(b) Gegebenenfalls die übliche Nutzung des Grundstücks durch andere Personen.

943.13(1s)(c)

(c) Ob der Eigentümer oder Besitzer gegenüber der Öffentlichkeit erklärt hat, dass das Grundstück zu bestimmten Zwecken betreten werden darf.

943.13(1s)(d)

(d) Die allgemeine Anordnung oder Gestaltung von Einbauten oder Bauten auf dem Grundstück.

943.13(2)

(2) Eine Person hat vom Eigentümer oder Besitzer eine Mitteilung im Sinne von sub. (1m) (b), (e) oder (f) erhalten, wenn sie persönlich, mündlich oder schriftlich benachrichtigt worden ist oder wenn das Grundstück angeschlagen ist. Ein Grundstück gilt gemäß diesem Unterabschnitt als ausgewiesen, wenn eines der folgenden Verfahren angewandt wird:

943.13(2)(a)

(a) Wenn ein Schild von mindestens 11 Zoll im Quadrat an mindestens zwei gut sichtbaren Stellen für je 40 Morgen zu schützendes Land angebracht wird. Das Schild muss einen entsprechenden Hinweis und den Namen des Hinweisgebers tragen, gefolgt von dem Wort „Eigentümer“, wenn der Hinweisgeber der Inhaber des Rechtstitels an dem Land ist, und von dem Wort „Bewohner“, wenn der Hinweisgeber nicht der Inhaber des Rechtstitels, sondern ein rechtmäßiger Bewohner des Landes ist. Der Nachweis, daß vor dem beanstandeten Ereignis auf den zu schützenden Grundstücken geeignete Schilder gemäß diesem Absatz aufgestellt wurden oder vorhanden waren, gilt als Anscheinsbeweis dafür, daß die zu schützenden Grundstücke gemäß diesem Absatz beschildert waren.

943.13(2)(b)

(b) Wenn Markierungen von mindestens einem Fuß Länge, die in einer kontrastierenden Farbe den Ausdruck „Privatgrundstück“ und den Namen des Eigentümers enthalten, an mindestens zwei auffälligen Stellen für je 40 Morgen zu schützendes Gelände angebracht werden.

943.13(3)

(3) Wer auf dem Grundstück eines anderen Schilder aufstellt, die mit den in sub. (2) beschriebenen Zeichen aufstellt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des rechtmäßigen Besitzers oder Inhabers des Rechtsanspruchs auf ein solches Grundstück einzuholen, macht sich der Verwirkung der Klasse C schuldig.

943.13(3m)

(3m) Ein Eigentümer oder Besitzer kann die ausdrückliche Zustimmung erteilen, das Grundstück zu einem bestimmten Zweck oder unter bestimmten Bedingungen zu betreten oder sich dort aufzuhalten, und es ist ein Verstoß gegen sub. (1m) (a) oder (am) für eine Person, die diese Zustimmung erhalten hat, das Grundstück zu einem anderen Zweck oder entgegen den festgelegten Bedingungen zu betreten oder sich dort aufzuhalten.

943.13(4)

(4) Keine Bestimmung dieses Abschnitts verbietet es einem Vertreter einer Gewerkschaft, sich mit einem Arbeitnehmer zu beraten, vorausgesetzt, eine solche Beratung wird in den Wohnräumen des Arbeitnehmers und mit der Zustimmung der Arbeitnehmer durchgeführt.

943.13(4m)

(4m) Dieser Abschnitt gilt nicht für eine der folgenden Personen:

943.13(4m)(a)

(a) Eine Person, die das Grundstück einer anderen Person mit Ausnahme des Wohnsitzes oder anderer Gebäude oder der Umgebung des Wohnsitzes oder anderer Gebäude betritt, um ein wildes Tier zu entfernen, wie es gemäß s. 29.885 (2), (3) oder (4) erlaubt ist.

943.13(4m)(b)

(b) Ein Jäger, der Land betritt, das gemäß s. 29.885 (4m) oder 29.889 (7m) für die Jagd geöffnet sein muss.

943.13(4m)(c)

(c) Eine Person, die einen freiliegenden Uferbereich eines Baches betritt oder sich dort aufhält, wie es gemäß s. 30.134.

943.13(4m)(d)

(d) Ein Gutachter und sein Personal, die das Grundstück eines anderen betreten, ausgenommen Gebäude, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Weideland oder Stallungen, wenn alle der folgenden Punkte zutreffen:

943.13(4m)(d)1.

1. Der Gutachter oder das Personal des Gutachters betritt das Grundstück, um im Auftrag des Staates oder einer politischen Untergliederung eine Bewertung vorzunehmen.

943.13(4m)(d)2.

2. Der Gutachter oder das Personal des Gutachters betritt das Grundstück an einem Wochentag bei Tageslicht oder zu einem anderen mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten Zeitpunkt.

943.13(4m)(d)3.

3. Der Gutachter oder das Personal des Gutachters hält sich nicht länger als eine Stunde auf dem Grundstück auf.

943.13(4m)(d)4.

4. Der Gutachter oder das Personal des Gutachters öffnet keine Türen, tritt nicht durch offene Türen ein und sieht nicht in die Fenster von Gebäuden auf dem Grundstück.

943.13(4m)(d)5.

5. Der Assessor oder das Personal des Assessors hinterläßt an einer gut sichtbaren Stelle des Hauptgebäudes auf dem Grundstück oder auf dem Grundstück, wenn kein Hauptgebäude vorhanden ist, einen Aushang, der den Eigentümer oder Bewohner darüber informiert, daß der Assessor oder das Personal des Assessors das Grundstück betreten hat, und der Informationen darüber enthält, wie der Assessor zu kontaktieren ist.

943.13(4m)(d)6.

6. Der Gutachter oder das Personal des Gutachters hat nicht persönlich eine mündliche oder schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder Bewohners erhalten, das Grundstück nicht zu betreten oder sich dort aufzuhalten.

943.13(5)

(5) Jeder berechtigte Bewohner einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnung hat das Recht zu entscheiden, wer den von ihm bewohnten Wohnbereich betreten, sich mit ihm beraten und ihn besuchen darf.

943.13 – ANNOT.

Geschichte: 1971 c. 317; 1977 c. 173, 295; 1979 c. 32; 1983 a. 418; 1987 a. 27; 1989 a. 31; 1993 a. 342, 486; 1995 a. 45, 451; 1997 a. 248; 1999 a. 9; 2003 a. 33; 2009 a. 68.

943.13 – ANNOT.

Die Verhaftung von Abtreibungsgegnern, die unbefugt eine Klinik betreten hatten, verletzte nicht deren Recht auf freie Meinungsäußerung. State v. Horn, 139 Wis. 2d 473, 407 N.W.2d 854 (1987).

943.13 – ANNOT.

Verwaltungsvorschriften, die von Jägern verlangen, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um getötete oder verletzte Wildvögel zu bergen, befreien eine Person nicht von der Strafverfolgung gemäß sub. (1) (b) von der strafrechtlichen Verfolgung aus, wenn eine Person unbefugt in ein ausgewiesenes Gebiet eindringt, um Vögel zu bergen, die außerhalb des ausgewiesenen Gebiets geschossen wurden. 64 Atty. Gen. 204.