Können Großeltern zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet werden?
In jedem Bundesstaat der USA ist das Gesetz eindeutig, dass die Eltern eines Kindes verpflichtet sind, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen – nicht der Staat. Aber sind Großeltern verpflichtet, Enkeln, die unter ihrer Obhut stehen, Unterhalt zu gewähren?
Nach dem Gewohnheitsrecht haben biologische oder Adoptiveltern die Pflicht, ihre Kinder zu unterstützen. Diese Pflicht beruht auf den moralischen und sozialen Verpflichtungen eines Elternteils, das Kind zu unterstützen, das er in die Welt gesetzt hat. Außerdem ist die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind nach dem Common Law nicht von der Ehe abhängig. Die elterliche Unterhaltspflicht für ein Kind ergibt sich aus dem Gedanken der menschlichen und sozialen Verantwortung und ist ein aus dem Naturrecht abgeleiteter Grundsatz.
In einem aktuellen Fall aus Connecticut hat das Gericht die mit der Elternschaft verbundenen Pflichten umrissen:
- Ausdruck der Liebe und Zuneigung für das Kind;
- Ausdruck der persönlichen Sorge um die Gesundheit, die Erziehung und das Wohlergehen des Kindes; die Pflicht, das Kind mit dem Nötigsten zu versorgen wie: Nahrung, Kleidung und medizinische Versorgung;
- Die Pflicht eines Elternteils, dem Kind eine angemessene Wohnung zur Verfügung zu stellen;
- Die Pflicht, dem Kind soziale und religiöse Führung zu gewähren.
Aus dem Grundsatz, dass ein Elternteil für den Unterhalt und die Pflege seines Kindes verantwortlich ist, folgt der allgemeine Grundsatz, dass ein Großelternteil nicht für den Unterhalt seines Enkelkindes verantwortlich ist. Ein solcher Grundsatz steht im Widerspruch zu Gesetzen, die bis ins frühe 16. Der elisabethanische Act of 1601 for the Relief of the Poor (Gesetz zur Unterstützung der Armen) legte fest, dass Eltern, Großeltern und Kinder von armen, alten, blinden, lahmen und inkompetenten Menschen oder anderen arbeitsunfähigen Personen verpflichtet waren, für „jede solche arme Person“ zu sorgen und sie zu unterstützen. Die amerikanischen Kolonien übernahmen diese Gesetze und ihre Popularität wuchs. Bis in die 1950er Jahre hatten etwa 45 US-Bundesstaaten Armengesetze erlassen.
Obwohl diese Armengesetze den Großeltern eine Unterhaltspflicht auferlegten, haben sich die Gerichte geweigert, eine Pflicht auf der Grundlage der Armengesetze festzustellen. In der Rechtssache Levy gegen Levy verklagte eine Mutter aus Louisiana die Großeltern väterlicherseits ihrer Kinder auf Unterhaltszahlungen. Im Armengesetz von Louisiana hieß es: „Kinder sind verpflichtet, ihren Vater und ihre Mutter und andere bedürftige Verwandte in aufsteigender Linie zu unterhalten, und die Verwandten in direkter aufsteigender Linie sind ebenfalls verpflichtet, ihre bedürftigen Nachkommen zu unterhalten, wobei diese Verpflichtung auf Gegenseitigkeit beruht.“ Auf der Grundlage dieses Gesetzes stellte das Amtsgericht eine Unterhaltspflicht der Großeltern fest, wogegen die Großeltern Berufung einlegten. Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Großeltern nicht für den Unterhalt der Kinder haftbar gemacht werden können, und stellte stattdessen fest, dass der Vater der Kinder in erster Linie zum Unterhalt der Kinder verpflichtet ist. Das Gericht führte weiter aus, dass den Großeltern keine Unterhaltspflicht auferlegt werden könne, wenn das Gericht den Aufenthaltsort des Vaters feststellen und ein gerichtliches Unterhaltsverfahren gegen ihn einleiten könne. Selbst unter den Armengesetzen zeigte dieser Fall, dass Großeltern nicht primär verpflichtet sind, ihren Enkeln Unterhalt zu zahlen.
Common Law Exception
Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass Stiefeltern einem Stiefkind keinen Unterhalt schulden, es sei denn, sie stehen in „loco parentis“ zu diesem Kind. Wenn ein Stiefelternteil in loco parentis (in der elterlichen Eigenschaft) für das Stiefkind steht, ist die Unterhaltspflicht für den Stiefelternteil nur sekundär, nicht primär. Der leibliche Elternteil des Kindes ist nach wie vor in erster Linie zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. Die Unterhaltspflicht des Stiefelternteils entbindet den leiblichen Elternteil also nicht von seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Derselbe Grundsatz gilt für Großeltern: Ein Großelternteil hat keine Verpflichtung gegenüber einem Enkelkind, es sei denn, der Großelternteil handelt in loco parentis zu dem Enkelkind. Wenn ein Großelternteil in loco parentis zu einem Kind steht, wie bei einem Stiefelternteil, ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind sekundärer Natur.
Zwei Fälle, die die Unterhaltsverpflichtung von Großeltern hervorheben, sind: Savoie v. Savoie und Baker v. Baker. In der Rechtssache Savoie gegen Savoie wurde den Großeltern das vorübergehende Sorgerecht für ihre Enkelin zugesprochen. Die Großeltern trennten sich, die Großmutter verklagte den Großvater auf Unterhalt, und es wurde eine einstweilige Verfügung über den Unterhalt erlassen. Im endgültigen Scheidungsurteil wurde der Großmutter das Sorgerecht zugesprochen und der Großvater zur Zahlung von Unterhalt für das Enkelkind verpflichtet. Der Großvater legte gegen das Urteil Berufung ein, die jedoch erfolglos blieb. Das Berufungsgericht begründete dies damit, dass zwar die allgemeine Regel gelte, wonach ein Großelternteil einem Kind keinen Unterhalt schulde, der Großvater jedoch seit drei Tagen nach der Geburt eine Beziehung in loco parentis zu seinem Enkelkind habe. Das Gericht begründete dies damit, dass der Großvater, da er die Verantwortung für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes übernommen hatte und sein Verhalten die Adoption des Kindes verhinderte, seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht verleugnen konnte.
In der Rechtssache Baker v. Baker entschied das Gericht anders. Die Großeltern in Baker beschlossen, sich nach 20 Jahren Ehe scheiden zu lassen. Während der Ehe hatten die Großeltern ihre beiden Enkelkinder zu sich nach Hause geholt, um mit ihnen zu leben. Während des Scheidungsverfahrens bat die Großmutter das Gericht, die Kosten für die Enkelkinder in ihre Unterhaltszahlung einzubeziehen. Die Großmutter wollte, dass diese Kosten berücksichtigt werden, weil der Großvater die Kinder zu sich genommen hatte. Das Gericht lehnte dies ab, weil die Verpflichtung des Großvaters nur dann auferlegt werden konnte, wenn das Gericht die Doktrin der elterlichen Sorge in loco parentis anwandte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Großvater, sobald er das Haus verlassen hatte, nicht mehr in loco parentis zu den Enkelkindern stand und nicht für ihren Unterhalt verantwortlich gemacht werden konnte.
Die Unterschiede zwischen Baker und Savoie drehen sich um die Art der Beziehung zwischen dem Großelternteil und dem Enkelkind. In Savoie wurde dem Großvater und der Großmutter per Gerichtsbeschluss das Sorgerecht zugesprochen, dem der Großvater zustimmte. Daher konnte der Großvater den Enkelkindern den Unterhalt nicht verweigern, indem er die elterliche Beziehung beendete. Im Gegensatz dazu gab es im Fall Baker keine gerichtliche Sorgerechtsverfügung, so dass die elterliche Bindung jederzeit von beiden Parteien beendet werden konnte. Sobald die „in loco parentis“-Beziehung endete, bestand keine Unterhaltspflicht der Großeltern mehr.
Wenn ein Großelternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt für seine Enkelkinder im Rahmen der „in loco parentis“-Beziehung verurteilt wird, gelten die Unterhaltsrichtlinien des Staates.
Neue gesetzliche Haftung
Zurzeit gibt es 13 Staaten, die Gesetze erlassen haben, die eine Haftung der Großeltern für den Kindesunterhalt vorsehen. Einige der Gesetze wurden während der Einführung von 42 U.S.C. § 666(a)(18) erlassen und beschränken die Großelternhaftung auf Fälle, in denen die Eltern des Enkelkindes tatsächlich minderjährig sind und der sorgeberechtigte Elternteil öffentliche Unterstützung erhält. Andererseits gibt es in einigen Staaten Gesetze, die dem Welfare Reform Act vorausgingen und sich an den elisabethanischen Armengesetzen orientieren. Das entsprechende Gesetz in North Carolina lautet:
„N.C. Gen. Stat. § 50-13.4: In Ermangelung eines Schriftsatzes und des Nachweises, dass die Umstände etwas anderes rechtfertigen, teilen sich die Eltern eines minderjährigen, nicht volljährigen Kindes, die das Sorgerecht oder das Nicht-Sorgerecht für ein Kind haben, die primäre Haftung für den Unterhalt ihres Enkelkindes mit dem minderjährigen Elternteil, wobei das Gericht den angemessenen Anteil festlegt, bis der minderjährige Elternteil das Alter von 18 Jahren erreicht oder volljährig wird. Waren beide Elternteile des unterhaltspflichtigen Kindes zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes noch nicht volljährig, so haften die Eltern beider minderjährigen Elternteile gemeinsam für den Unterhalt des Enkelkindes, bis beide minderjährigen Elternteile das 18. War nur ein Elternteil des unterhaltspflichtigen Kindes zur Zeit der Zeugung des Kindes noch nicht volljährig, so haften die Eltern beider Elternteile für den rückständigen Unterhalt des volljährigen oder volljährigen Elternteils, bis der andere Elternteil das 18.““
Großelternunterhalt im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht
Nach dem Gewohnheitsrecht haben andere Verwandte als die Mutter oder der Vater des Kindes kein Recht, das Kind zu besuchen oder mit ihm zu kommunizieren, sobald ein Elternteil den Kontakt zu ihm untersagt. Diese Regel ergibt sich aus den verfassungsmäßigen Rechten, die Eltern auf die Betreuung, das Sorgerecht und die Verwaltung ihrer Kinder haben. Diese verfassungsmäßigen Rechte ergeben sich aus dem fünften und vierzehnten Zusatzartikel der US-Verfassung, die Eingriffe der Regierung in die individuelle Freiheit einer Person verbieten. Diese Rechte sind jedoch nicht absolut. Der Staat hat die Befugnis, das Wohl seiner Kinder/Bürger zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des Kindeswohls kann der Staat entscheiden, dass bestimmte Arten des Besuchsrechts im besten Interesse des Kindes sind. In den 1970er- bis 1980er-Jahren haben alle US-Bundesstaaten in irgendeiner Form Gesetze erlassen, die den Großeltern eine Art von Besuchsrecht gewähren, und damit deutlich gemacht, dass diese Art des Besuchs im besten Interesse des Kindes liegt.
In den 1990er-Jahren haben eine Reihe von Bundesstaaten ihre Besuchsgesetze für Großeltern als verfassungswidrig eingestuft, wenn das Gesetz einen Eingriff in eine „intakte“ Familie zuließ. Der Fall Hawk v. Hawk bestätigt diesen Grundsatz. In diesem Fall kämpften die verheirateten Eltern zweier Kinder gegen die Großeltern, die ein Besuchsrecht beantragten. Das Gericht in der Rechtssache Hawk erklärte das Besuchsrecht der Großeltern für ungültig, da die Bundes- und Landesgesetze ein verfassungsmäßiges Recht auf familiäre Autonomie/Unabhängigkeit verkündeten. Darüber hinaus unterstützen Bundesfälle das verfassungsmäßige Recht eines Elternteils auf Privatsphäre und die Möglichkeit, ein Kind so zu erziehen, wie die Eltern es für richtig halten, und der Staat greift nur ein, wenn dem Kind ein Schaden entsteht. Ohne das Vorhandensein eines erheblichen Schadens für das Kind kann nicht eingegriffen werden. Das Gericht kam zu folgendem Schluss:
„Wir sind der Meinung, dass … die Verfassung von Tennessee das private Interesse dieser Eltern an ihren Erziehungsentscheidungen schützt, solange ihre Entscheidungen das Wohl ihrer Kinder nicht wesentlich gefährden. Mangels einer Schädigung des Kindes sind wir der Meinung, dass der Staat keine hinreichend zwingende Rechtfertigung für einen Eingriff in dieses Grundrecht hat.“
In den folgenden Fällen erweiterte Hawk die Vorstellung davon, was eine „intakte Familie“ in Bezug auf den verfassungsrechtlichen Schutz bedeutet. Nach der Definition des Wörterbuchs besteht eine Familie aus einer Mutter, einem Vater und Kindern. In der Rechtssache Fisher gegen Gaydon entschied das Gericht, dass ein Großelternteil kein Besuchsrecht für ein Enkelkind in einer „Familie“, die aus einer Mutter und einem Kind besteht, beantragen kann, obwohl zuvor ein Vaterschaftsverfahren abgeschlossen worden war. Wie in der Rechtssache Lambert gegen Riddick hervorgehoben wurde, stellte das Gericht fest, dass die Anwesenheit beider leiblicher Eltern nicht erforderlich ist, um als „intakte Familie“ eingestuft zu werden. Vielmehr erklärte das Gericht, dass eine „intakte Familie“ auch einen alleinerziehenden Elternteil einschließt, der mit seinem Kind zusammenlebt.
Gerichte in den gesamten USA haben unterschiedliche Definitionen dessen angenommen, was eine „intakte Familie“ ist, und Großeltern daran gehindert, Besuchsrecht zu beantragen. In Hawk, Tennessee, wurde festgestellt, dass Großeltern kein Besuchsrecht für Enkelkinder in einer intakten Familie beantragen können, und der Oberste Gerichtshof von Tennessee definierte daraufhin eine intakte Familie. Das Gericht stellte fest, dass eine intakte Familie aus Adoptiveltern und Kindern besteht. Das Berufungsgericht von Tennessee hat eine „intakte Familie“ wie folgt definiert:
- Eltern, Eltern und Kinder, die zusammenleben;
- eine alleinstehende Mutter, die mit ihren Kindern zusammenlebt;
- ein Elternteil, der nach dem Tod des anderen Elternteils mit seinen Kindern zusammenlebt.
Florida hat das jüngste Beispiel für die Elastizität der „intakten Familie“ geliefert. In der Rechtssache Von Eiff gegen Azicri heiratete ein Paar, bekam Kinder und die Mutter der Kinder starb. Der Vater der Kinder behielt das Sorgerecht für die Kinder und heiratete später erneut. Die Eltern der verstorbenen Mutter beantragten beim Gericht ein Besuchsrecht. Das Gericht prüfte die Statuten zum Besuchsrecht der Großeltern in Florida, die Folgendes vorsahen: Auf Antrag eines Großelternteils eines minderjährigen Kindes gewährt das Gericht dem Großelternteil ein angemessenes Besuchsrecht in Bezug auf das Kind, wenn dies dem Wohl des minderjährigen Kindes entspricht: (a) ein oder beide Elternteile des Kindes verstorben sind. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Gesetz verfassungswidrig ist. Die Argumentation der Großeltern steht im Einklang mit der allgemeinen Regel des Rechts der Eltern auf Privatsphäre bei elterlichen Entscheidungen, aber sie argumentieren, dass der Tod eines Elternteils, in diesem Fall der Mutter, ein staatliches Eingreifen auslöst. Sie machen geltend, dass Florida ein zwingendes Interesse daran hat, die familiäre Bindung zwischen Großeltern und Enkelkindern zu erhalten, insbesondere wenn ein oder beide Elternteile verstorben sind.
In Anwendung von Beagle ist es einem Staat nicht gestattet, den Besuch der Großeltern gegen den ausdrücklichen Wunsch des Vaters vor dem Tod der biologischen Mutter zu erzwingen, sofern dem Gericht kein erheblicher Schaden nachgewiesen wird. Das Gericht argumentierte: „Wir finden nichts in dem unglücklichen Umstand des Todes eines biologischen Elternteils, das das Recht des überlebenden Elternteils auf Privatsphäre bei einer elterlichen Entscheidung über den Kontakt des Kindes mit seinen Großeltern beeinträchtigen würde.“
Die Frage, die sich in Bezug auf das Unterhaltsrecht der Großeltern und das Besuchsrecht stellt, ist, ob es der öffentlichen Ordnung entspricht, von den Großeltern zu verlangen, dass sie Unterhalt für Enkelkinder zahlen, die sie nicht sehen dürfen.
Unterhalt für Enkelkinder in der Obhut der Großeltern
Wie bereits erwähnt, hat ein biologischer Elternteil die primäre Verpflichtung, für den Unterhalt eines Kindes zu sorgen. Daher ist ein biologischer Elternteil auch dann zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wenn er nicht das Sorgerecht hat. Diese Methode hat es Großeltern ermöglicht, biologische Eltern auf Unterhalt für Kinder zu verklagen, für die sie das Sorgerecht haben. In der Rechtssache Department of Health and Rehabiliative Services v. Thomas entschied das Gericht, dass eine Großmutter, die das Sorgerecht für ein Kind hatte, Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom Vater des Kindes hatte. Ein Elternteil ist nicht nur verpflichtet, Unterhaltszahlungen für ein Kind zu leisten, das sich in der Obhut eines Großelternteils befindet, sondern das Versäumnis, solche Zahlungen zu leisten, kann als Vernachlässigung angesehen werden und zur Beendigung der elterlichen Rechte führen.
Wie in jedem anderen Unterhaltsfall muss ein Großelternteil, der das Sorgerecht für ein Kind hat, dem Gericht (1) Beweise für das Einkommen der Eltern und (2) die Zahlungsfähigkeit der Eltern vorlegen. Aufgrund der zunehmenden Zahl von Großeltern, die sich heute um ihre Enkelkinder kümmern, und anderer derzeit geltender Gesetze, wie dem Welfare Reform Act und dem PRWORA, drängen staatliche Behörden und Organisationen, die sich für Großeltern einsetzen, darauf, dass Großeltern ihr Recht auf Kindesunterhalt gegenüber den Eltern geltend machen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verpflichtung eines Großelternteils, Kindesunterhalt für Enkelkinder zu zahlen, auf die er möglicherweise keinen Anspruch hat, Teil einer Verlagerung von der öffentlichen Unterstützung von Kindern zur privaten Unterstützung von Kindern ist. Somit unterstützt die Unterstützung von Großeltern bei der Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren eigenen Kindern die übergreifende öffentliche Politik der Regierung, dass der Unterhalt von niemandem außer der Regierung gezahlt wird.